Anordnung auf Empfehlung des Gesundheitsamtes
Laut Landtagsdrucksache 17/8747 ordnet die Ortspolizeibehörde auf Empfehlung des Gesundheitsamtes die nötigen Bekämpfungsmaßnahmen an, wenn ein Befall mit Ratten oder anderen Schadnagern festgestellt ist und sich Krankheitserreger verbreiten könnten. Ihre Zuständigkeit folgt aus § 1 Absatz 6 IfSGZustV. Gestützt auf das Polizeigesetz hat die Gemeinde als Ortspolizeibehörde zudem die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung vom 24.01.2012 erlassen; im Rathaus gehört das Ordnungsamt zu den Aufgaben der Hauptamtsleiterin.
QuellenLandtag von Baden-WürttembergDrucksache 17/8747Gemeinde Allmersbach im TalPolizeiliche Umweltschutz-VerordnungGemeinde Allmersbach im TalMitarbeiterSozialministerium Baden-WürttembergIfSG-Zuständigkeitsverordnung


